Satzung

Für alle Punkte, die nicht Gegenstand dieser Satzung sind, gilt sinngemäß die Satzung der Bundespartei.

§1 – Name und Sitz

(1) Die Piratenpartei Deutschland Kreisverband Düsseldorf ist als Kreisverband ein Gebietsverband der Piratenpartei Deutschland gemäß deren Bundessatzung, sowie ein Kreisverband der Piratenpartei Deutschland Landesverband Nordrhein-Westfalen gemäß deren Landessatzung.

(2) Die Piratenpartei Deutschland Kreisverband Düsseldorf führt einen Namen und eine Kurzbezeichnung. Der Name lautet Piratenpartei Deutschland Kreisverband Düsseldorf. Die Kurzbezeichnung lautet PIRATEN Düsseldorf.

(3) Das Tätigkeitsgebiet der Piratenpartei Düsseldorf ist die kreisfreie Stadt Düsseldorf. Aktivitäten außerhalb der Stadt Düsseldorf sind nicht ausgeschlossen.

(4) Sitz des Kreisverbandes ist Düsseldorf.

§2 – Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft und der Erwerb der Mitgliedschaft werden durch die Satzungen der übergeordneten Gliederungen geregelt.

(2) Die Bundespartei führt ein zentrales Piratenverzeichnis. Wie der Landesverband kann der Kreisverband ein eigenes Kreisverzeichnis der Düsseldorfer Piraten führen. Für die sichere Aufbewahrung, die parteigebundene Verwendung und Nutzung unter besonderer Berücksichtigung der Privatsphäre und der Aktualisierung jeglicher Art von Daten ist Sorge zu tragen.

(3) Die in der Piratenpartei Düsseldorf organisierten Mitglieder werden geschlechtsneutral als Piraten bzw. einzeln als Pirat bezeichnet.

§3 – Rechte und Pflichten der Piraten

(1) Die Rechte und Pflichten der Piraten der Piratenpartei Düsseldorf werden durch die Satzungen übergeordneter Gliederungen geregelt.

§4 – Ordnungsmaßnahmen

(1) Bis zur Einrichtung eines Kreisschiedsgerichts wird das Landesschiedsgericht angerufen.

(2) Alles weitere regeln Bundes- bzw. Landessatzung.

§5 – Gliederung

(1) Die Gliederung der Piraten der Piratenpartei Düsseldorf regelt die Bundessatzung der Piratenpartei Deutschland.

§5a – Beitritt und Austritt weiterer Städte, Kreise und Gemeinden

(1) Dem Kreisverband Piratenpartei Düsseldorf können weitere Gebiete wie Städte, Kreise oder Gemeinden beitreten. Dadurch erweitert sich das unter §1 Absatz 3 beschriebene Tätigkeitsgebiet automatisch. Eine explizite Satzungsänderung ist dafür nicht notwendig.

(2) Den Antrag zum Beitritt in den Kreisverband Piratenpartei Düsseldorf stellen die Piraten mit angezeigtem Wohnsitz innerhalb des betreffenden Gebiets durch Abstimmung mit einfacher Mehrheit auf einer in dem Gebiet einberufenen Kreismitgliederversammlung. Der Beitritt muss auf einer Kreismitgliederversammlung der Piratenpartei Düsseldorf mit einfacher Mehrheit bestätigt werden. Der Beitritt erfolgt unmittelbar nach der Bestätigung.

(3) Die nachträglich zum Kreisverband beigetretenen Gebiete können einen eigenen Verband gründen und sich damit vom Kreisverband Piratenpartei Düsseldorf wieder lösen. Auf Antrag von 10% der Mitglieder, mindestens jedoch fünf Mitgliedern eines nachträglich zum Kreisverband beigetretenen Gebiets muss der Vorstand der Piratenpartei Düsseldorf alle Mitglieder dieses Kreises innerhalb von vier Wochen zu einer eigenen Kreismitgliederversammlung einladen. Nach der Gründung eines eigenständigen Verbandes werden die betreffenden Gebiete wieder automatisch aus §1 Absatz 3 entfernt und das Tätigkeitsgebiet des Kreisverbands Piratenpartei Düsseldorf entsprechend verkleinert.

§5b – Fachsprecher

(1) Es kann zu jedem abgegrenzten Themengebiet der Kommunalpolitik des Tätigkeitsgebiets Fachsprecher geben. Die Fachsprecher können im Namen der Piratenpartei Düsseldorf zu den Diskussionen, Entscheidungen und Antragsentwürfen innerhalb ihrer Ausschüsse Stellung nehmen und Forderungen an diesen Ausschuss stellen. Themengebiete werden von der Kreismitgliederversammlung benannt und definiert.

(2) Die Fachsprecher werden von der Kreismitgliederversammlung gewählt. Sie können bei jeder Kreismitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit abgewählt werden.

(3) Die Fachsprecher können vom Vorstand in einer Vorstandssitzung entlassen werden. Die Entscheidung muss schriftlich begründet werden.

(4) Auf begründeten Antrag von drei Piraten muss der Vorstand über die Entlassung eines Fachsprechers debattieren und eine schriftlich begründete Entscheidung fassen. Zur besagten Vorstandssitzung sollten die Antragsteller präsent sein, um ihre Meinung kund zu tun.

§5c – Organisationseinheiten

(1) Arbeiten in Teams lassen sich zumeist besser erledigen. Daher regelt die Strukturordnung mögliche Organisationseinheiten innerhalb der Piratenpartei Düsseldorf.

(2) Organisationseinheiten im Sinne der Strukturordnung sind

a) Crews
b) Arbeitsgruppen (AG)
c) Arbeitskreise (AK)
d) Projektgruppen (PG)

(3) Organisationseinheiten gemäß der Strukturordnung können durch den Vorstand der Piratenpartei Düsseldorf oder die Kreismitgliederversammlung offiziell mit Aufgaben betraut werden.

(4) Alle Organisationseinheiten müssen im Namen am Ende mit “Düsseldorf” kenntlich gemacht werden, um Verwechslungsgefahren mit Organisationseinheiten aus Bund und Land zu vermeiden.

(5) Die Strukturordnung ist Bestandteil der Satzung.

§5d – Vertrauenspersonen

(1) Vertrauenspersonen sind Ansprechpartner, wenn Probleme (z. B. Mobbing, Diskriminierung) nicht öffentlich aus- oder angesprochen werden können. Ebenfalls vermitteln sie bei Bedarf bei internen Streitigkeiten und sind Ansprechpartner für Neumitglieder, z. B. zu Integrationszwecken. Weitere Aufgaben können von der Kreismitgliederversammlung zugewiesen werden.

(2) Für Vertrauenspersonen besteht Verschwiegenheitspflicht, auch über die Dauer ihrer Tätigkeit hinaus.

(3) Die Vertrauenspersonen werden von der Kreismitgliederversammlung gewählt. Sie können bei jeder Kreismitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit abgewählt werden und dürfen nicht Mitglieder des Kreisvorstandes der Piratenpartei Düsseldorf sein.

§6 – Organe

(1) Folgende Organe besitzt die Piratenpartei Düsseldorf:

(a) die Mitgliederversammlungen
  • Kreismitgliederversammlung (KMV)
  • Ständige dezentrale Mitgliederversammlung (SDMV)
(b) den Vorstand

(2) Die Mitgliederversammlungen sind die obersten Organe der Piratenpartei Düsseldorf auf Kreisebene.

§6a – Kreismitgliederversammlung

(1) Die Kreismitgliederversammlung tagt grundsätzlich öffentlich. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder der Piratenpartei Düsseldorf.

(2) Die Kreismitgliederversammlung tagt mindestens einmal im Jahr.

(3) Weitere Einberufung erfolgen aufgrund eines Vorstandsbeschlusses oder wenn 10% der Mitglieder der Piratenpartei Düsseldorf es beantragen oder wenn der Vorstand handlungsunfähig ist.

(4) Der Kreisvorstand lädt jedes Mitglied in Textform mindestens drei Wochen vorher ein. Die Einladung hat Angaben zum Tagungsort und Tagungsbeginn, der vorläufigen Tagesordnung und der Angabe, wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. Spätestens eine Woche vor der Kreismitgliederversammlung sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Vorstand fristgerecht eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen.

(a) In Jahren, in denen Wahlen terminiert sind, lädt der Kreisvorstand jedes Mitglied in Textform mindestens sechs Tage vorher ein. Die Einladung hat Angaben zum Tagungsort und Tagungsbeginn, der vorläufigen Tagesordnung und der Angabe, wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. Spätestens zwei Tage vor der Kreismitgliederversammlung sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Vorstand fristgerecht eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen.

(5) Zu den Aufgaben der Kreismitgliederversammlung gehören:

(a) Wahl des Vorstands und seine Entlastung
(b) Wahl zweier Kassenprüfer nach BGB
(c) Wahl von Fachsprechern
(d) Enthebung von Ämtern
(e) Beschlussfassung über das Programm
(f) Beschlussfassung über Satzungsänderungen mit Zweidrittelmehrheit
(g) Finanzbeschlüsse im Rahmen der Finanzordnung

(6) Die Ergebnisse der Kreismitgliederversammlung werden protokolliert und von der Protokollführung, der Versammlungsleitung und der Wahlleitung unterschrieben. Wahlprotokolle werden durch den Wahlleiter und mindestens zwei Wahlhelfer unterschrieben und dem Protokoll beigefügt.

§6b – ständige dezentrale Mitgliederversammlung

(1) Die SDMV kann durch Mehrheitsbeschluss der KMV für eine Dauer von drei bis zwölf Monaten einberufen werden oder durch den Vorstand mit einer Dauer von drei Monaten.

(2) Die KMV beschließt eine Geschäftsordnung für die SDMV.

§6c – Vorstand

(1) Dem Vorstand gehören drei bis sieben Piraten an: Ein Vorsitzender, ein stellvertretender Vorsitzender, der Kreisschatzmeister, sowie bis zu vier Beisitzer.

(2) Der Vorstand vertritt die Piratenpartei Düsseldorf nach innen und außen und führt deren Geschäfte auf Grundlage der von den Mitgliedern bestimmten Ziele und Strategien. In aktuellen politischen Fragen setzt der Vorstand seine und die Initiative der Mitglieder um, bis die Kreismitgliederversammlung ihm durch ihre Beschlüsse jeweils Richtlinien gibt.

(3) Die Mitglieder des Vorstandes werden mindestens alle zwei Jahre, spätestens in dem Quartal der vorangegangenen Vorstandswahl, von der Kreismitgliederversammlung gewählt. Der erste Vorsitzende, der zweite Vorsitzende und der Schatzmeister werden in direkter Wahl gewählt. Eine außerordentliche Kreismitgliederversammlung zur Vorstandsneuwahl wird unverzüglich eingerufen, wenn

(a) der erste Vorsitzende oder der Schatzmeister zurücktritt,
(b) mehr als zwei Vorstandsmitglieder zurücktreten oder
(c) mehr als 50% der im Kreisverband organisierten Piraten dem Vorstand schriftlich das Misstrauen aussprechen.

(4) Der Vorstand tagt grundsätzlich öffentlich.

(5) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese unverzüglich an angemessener Stelle. Sie umfasst unter anderem Regelungen zu:

(a) Verwaltung der Mitgliederdaten und deren Zugriff und Sicherung,
(b) Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder,
(c) Dokumentation der Sitzungen,
(d) Virtuellen oder fernmündlichen Vorstandssitzungen,
(e) Form und Umfang des Tätigkeitsberichts,
(f) Beurkundung von Beschlüssen des Vorstandes,
(g) Beschlussfähigkeit,
(h) Einladungsverfahren zur Vorstandssitzung und
(i) Turnus der Vorstandssitzungen.

(6) Der Vorstand verfasst Tätigkeitsberichte. Diese umfassen alle Tätigkeitsgebiete des Vorstandes, wobei diese Berichte in Eigenverantwortung jedes Einzelnen verfasst werden. Diese Tätigkeitsberichte werden in Textform unverzüglich an angemessener Stelle veröffentlicht. Der Vorstand verfasst jeden Monat einen Tätigkeitsbericht. Die Tätigkeitsberichte bilden den Rechenschaftsbericht, über den das jeweilige Vorstandsmitglied entlastet wird. Ausnahme ist die Finanzentlastung, diese findet weiterhin einmal jährlich nach Kontrolle der Kassenprüfer statt. Wird der Vorstand insgesamt oder ein Vorstandsmitglied nicht entlastet, so kann die Piratenpartei Düsseldorf Ansprüche gegen ihn geltend machen. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, hat dieses unverzüglich einen Tätigkeitsbericht zu verfassen und dem Vorstand zuzuleiten.

§6d – Initiativrecht

(1) Jedes Mitglied kann den Vorstand zu einer Handlung auffordern, die sich im Aufgabenbereich des Vorstands befindet, insbesondere Stellungnahmen zu lokalpolitische Themen und Ereignissen oder Änderungen und Erweiterungen der Geschäftsordnung.

(2) Jedes Mitglied kann jeden Fachsprecher zu einer Handlung auffordern, die sich im Aufgabenbereich des Fachsprechers befindet, insbesondere Stellungnahmen zu lokalpolitische Themen und Ereignissen.

(3) Werden diese Aufforderungen von drei oder mehr Piraten unterstützt, so kann der Vorstand diese nur begründet abweisen.

(4) Die Bearbeitung der Anträge müssen protokolliert werden und im Tätigkeitsbericht vollständig aufgenommen werden.

§6e – Misstrauensklausel

(1) Wird ein Initiativantrag nach Initiativrecht, der von fünf oder mehr Mitgliedern gestellt wird, abgelehnt, so wird automatisch ein Misstrauensvotum als Tagesordnungspunkt der nächsten Kreismitgliederversammlung hinzugefügt.

(2) Wird ein Initiativantrag nach Initiativrecht von 20% oder mehr Mitgliedern zum Zeitpunkt des Antrags gestellt und vom Vorstand abgelehnt, so ist eine Kreismitgliederversammlung binnen vier Wochen einzuberufen.

(3) Jedes Mitglied hat das Recht zu einer Kreismitgliederversammlung ein Misstrauensvotum zu fordern. Dabei sind dieselben Fristen wie für einen Satzungsänderungsantrag einzuhalten.

§7 – Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen

(1) Für die Aufstellung der Bewerber für Wahlen zu Volksvertretungen gelten die Bestimmungen der Wahlgesetze, der Landessatzung sowie der Bundessatzung.

§8 – Finanzen

(1) Die Finanzen werden durch die Finanz- und Beitragsordnung der Piratenpartei Düsseldorf geregelt.

§9 – Auflösung und Verschmelzung

(1) Die Auflösung oder Verschmelzung regeln die Satzungen übergeordneter Gliederungen.

§10 – Urabstimmung

(1) In Satzungs- und Grundsatzfragen kann auf Beschluss der Kreismitgliederversammlung oder auf Antrag eines Viertels der Mitglieder eine schriftliche Urabstimmung bei allen Mitgliedern durchgeführt werden.

§11 – Parteiämter

(1) Es gelten die Regeln der Bundessatzung.

§12 – Satzungs- und Programmänderung

(1) Änderungen der Kreisverbandssatzung können nur von einer Kreismitgliederversammlung mit mindestens doppelt so vielen gültigen Ja-Stimmen wie gültigen Nein-Stimmen beschlossen werden.

(2) Über einen Antrag auf Satzungsänderung auf einer Kreismitgliederversammlung kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens zehn Tage vor Beginn der Kreismitgliederversammlung beim Kreisvorstand eingegangen ist. Antragsberechtigt sind alle Mitglieder der Piratenpartei Düsseldorf.

(3) Änderungen am Programm der Piratenpartei Düsseldorf können nur von einer Mitgliederversammlung mit mindestens doppelt so vielen gültigen Ja-Stimmen wie gültigen Nein-Stimmen beschlossen werden. Absatz 2 gilt analog auch für Änderungen des Programms.

(4) Mit Positionspapieren können Positionen zu aktuellen Entwicklungen beschlossen werden. Sie müssen mit doppelt so vielen gültigen Ja-Stimmen wie gültigen Nein-Stimmen beschlossen werden. Positionspapiere verlieren ihre Gültigkeit durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung oder mit der Verabschiedung des nächsten Wahlprogramms.

(5) Sofern nicht explizit anders beantragt, treten Änderungen mit Ende der Mitgliederversammlung in Kraft, auf der sie beschlossen werden.

§13 – Schlussbestimmungen

(1) Transitorischer Charakter des Kreisverbands Piratenpartei Düsseldorf: Diese Satzung verliert ihre Gültigkeit an dem Tage, an dem in der nächst höheren Gliederung das Konzept der Kreisverbände durch eine andere Struktur ersetzt wird und innerhalb des Tätigkeitsgebiets der Piratenpartei Düsseldorf eine neue Regelung in Kraft tritt, die die Aufgaben der Piratenpartei Düsseldorf übernimmt und von den Mitgliedern der Piratenpartei Düsseldorf mehrheitlich in freier Entscheidung beschlossen worden ist.

(2) Diese Satzung tritt durch ihren Beschluss der Gründungsversammlung am 28. November 2010 in Kraft.

Update: 1.4.2020 – Quelle: https://wiki.piratenpartei.de/NRW:D%C3%BCsseldorf/Vorstand/Satzung